#Änderungen

Was es bei Änderungen zu beachten gibt

Änderungen bei Geschäftsführern

Der Geschäftsführer einer Limited Company wird Director genannt. Er ist der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft, was bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich eine andere Position ist als die eines Gesellschafters (Shareholder), der der Eigentümer der Limited ist. Ein Director kann gleichzeitig auch Shareholder sein. Er bekleidet dann aber zwei unterschiedliche Positionen.

Geschäftsführer können jederzeit durch einen Beschluss der Gesellschafter bestellt oder abberufen werden. Ein Wechsel entspricht der Abberufung eines bestehenden Geschäftsführers bei gleichzeitiger Bestellung eines neuen Geschäftsführers. 

Rechtserzeugend ist bei Änderungen immer der Beschluss der Gesellschafter, das bedeutet, die Änderung wird rechtswirksam durch diesen Beschluss. Die sich anschließende Mitteilung an das irische Handelsregister ist nur noch rechtsbezeugend, das heißt, das Handelsregister nimmt die Änderungen zur Kenntnis und registriert diese. Es handelt sich dabei aber nicht etwa um eine Genehmigung oder dergleichen für diesen Vorgang, sondern genau diese erteilen die Gesellschafter mit ihrem Beschluss.

Änderungen erfordern Unterschriften

Änderungsmitteilungen werden zunächst elektronisch an das Companies Registration Office übermittelt. Anschließend muss die Änderung noch durch eine Unterschriftenseite (Signature Page) bestätigt werden, auf der entweder ein bestehender Director oder der Secretary unterschreibt sowie der neue Director, der der Bestellung zum Director zustimmt. Bei einer Abberufung genügt hingegen die Unterschrift eines bestehenden Director oder des Secretary.

Was wird benötigt?

Sollen Änderungen bei der Geschäftsleitung durchgeführt werden, dann müssen Sie uns zunächst mitteilen, was genau geändert werden soll. 

  • Wer soll als Geschäftsführer abberufen werden (falls zutreffend)?
  • Wer soll als neuer Geschäftsführer bestellt werden (falls zutreffend)?
  • Zu wann (Datum) sollen die Änderungen wirksam werden, wobei der Vorgang auch rückdatiert werden kann.

Von jedem neu einzutragenden Geschäftsführer werden die folgenden Angaben benötigt:

  • Vor- und Nachname
  • Anschrift
  • Datum der Berufung

Dazu benötigen wir dann einen hochwertigen Scan 

  • vom Personalausweis oder dem Reisepass sowie 
  • einen aktuellen Wohnsitznachweis in Form einer Verbrauchsabrechnung

Zweigniederlassung oder Ltd. & Co KG

Besteht in Deutschland oder Österreich eine Zweigniederlassung oder eine Ltd. & Co KG, so müssen Änderungen in der Geschäftsführung auch dem deutschen Handelsregister bzw. dem Firmenbuch in Österreich mitgeteilt werden, sofern dort eine Eintragung vorliegt. In der Folge werden auch das Gewerbe- (nur DE) und das Finanzamt sowie die Bank über den Wechsel in der Geschäftsführung informiert.

Für die deutschen Registergerichte und auch die österreichischen Firmenbuchgerichte sind die Nachweise zwingend in beglaubigter Form vorzulegen.

In Deutschland empfiehlt es sich dringend, die genaue Ausgestaltung der Dokumente mit dem jeweiligen Registergericht abzustimmen, da die Geschmäcker hinsichtlich der Dokumente und deren Form unterschiedlich ausfallen können.

Bitte lesen Sie dazu: Bestellung von Dokumenten für gerichtliche oder amtliche Zwecke

Für Österreich werden bundesweit in der Regel die folgenden Unterlagen akzeptiert:

Wie lange dauert die Durchführung von Änderungen?

Die Bearbeitungszeiten von Änderungsmeldungen sind von Arbeitsaufkommen beim Companies Registration Office abhängig und deshalb gewissen Schwankungen unterworfen. In der Regel werden Änderungen innerhalb von ein bis zwei Wochen nach Eingang der Unterschriftenblätter eingetragen. 

Bitte beachten Sie: Sollen gleichzeitig auch Änderungen bei den Gesellschaftern durchgeführt werden, so ist das ein eigenständiger Vorgang, der gesondert beauftragt werden muss.